Neustart für die Abfallende-Verordnung

Seit das Bundesumweltministerium 2006 die Aufgabe übernahm, eine bundeseinheitliche Verordnung zur Verwertung mineralischer Sekundärstoffe (Ersatzbaustoffverordnung EBV) zu erarbeiten, wird auch intensiv darüber diskutiert, Sekundärstoffe aus dem Abfallregime zu entlassen. Der Entwurf der EBV umfasste zwischenzeitlich Regelungen zum Abfallende. Doch kurz vor der Verabschiedung strich das Bundesumweltministerium die Regelungen wieder. Im Gegenzug sollte kurzfristig eine separate Abfallende-Verordnung vorgelegt werden. Daraus wurde nichts. Erst 2024 veröffentlichte das Umweltministerium einen inhaltlich unzureichenden Entwurf einer Abfallende-Verordnung. Das Ampel-Aus verhinderte, dass der Entwurf verabschiedet wurde. Die neue Bundesregierung will das Thema nun wieder aufgreifen. Die Koalitionsvereinbarung lässt darauf schließen, dass eine inhaltlich weitergehende Regelung angestrebt wird, der Fokus aber auf den Sekundärstoffen der EBV bleiben wird. Besser als nichts! Zielführender wäre jedoch, die Abfallende-Thematik grundsätzlicher anzugehen.
aller mineralischen Bauabfälle wurden 2022 verwertet

b.schaefer@bvbaustoffe.de
Kleine Änderungen am Kreislaufwirtschaftsgesetz
Es bedarf eigentlich keiner gesonderten Rechtsregelung zum Abfallende, da die Anforderungen bereits in §5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes festgelegt sind. Die Erfüllung der Anforderungen ist jedoch schwierig, denn eine Voraussetzung besteht darin, dass die Sekundärstoffe „üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet werden müssen.“ Die Rückführung von Sekundärstoffen in einen Produktionsprozess ist bisher allerdings nicht üblich, so dass es auch keine „bestimmten Zwecke“ der Verwendung gibt. Um die Kreislaufwirtschaft zu unterstützen, müsste die Anforderung daher geändert und offener formuliert werden. Die Abfalleigenschaft sollte enden, „wenn der Stoff für bestimmte sinnvolle Zwecke verwendet wird, für die ansonsten Primärstoffe eingesetzt werden müssten.“
Die zweite Schwierigkeit liegt darin, dass das Abfallende daran gekoppelt ist, dass die Verwendung der Sekundärstoffe nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen darf. Es gibt aber keine ausreichenden Vorgaben, wann derartige Auswirkungen vermieden werden. In der EBV wurde zunächst klargestellt, dass bei Einhaltung der Grenzwert- und Einbautabellen schädliche Auswirkungen nicht auftreten. Doch auch diese Feststellung hat das Bundesumweltministerium mit der ersten Novelle der Verordnung gestrichen.
Mit einer weiteren Änderung des §5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes könnte dieser Mangel behoben werden. Dazu sollte die Rechtmäßigkeit der Verwendung daran gekoppelt werden, dass der „Sekundärstoff alle für seine jeweilige Verwendung anzuwendenden Produkt-, Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt“ und es daher nicht zu schädlichen Auswirkungen kommen kann.
Automatisches Abfallende
Sind die Bedingungen erfüllt, endet die Abfalleigenschaft automatisch, ohne dass materielle Standards abgesenkt worden wären. Durch eine Rechtsverordnung mit Grenzwerten für Schadstoffe könnte eine weitergehende Konkretisierung erreicht werden. Zwingend erforderlich ist eine solche Verordnung aber nicht.
Würden die vorgeschlagenen Änderungen im Kreislaufwirtschaftsgesetz umgesetzt, würden Sekundärstoffe bei Erfüllung der Bedingungen automatisch und frühzeitig aus dem Abfallregime entlassen werden. Das würde die Akzeptanz von Sekundärstoffen steigern und ihren Ausschluss bei Ausschreibungen vermeiden. Die Regelungen wären allgemeingültig und auf alle – nicht nur mineralische – Sekundärstoffe anwendbar. Ein kleiner Schritt für den Gesetzgeber, aber ein großer Schritt für die Kreislaufwirtschaft.
Abfallende auch bei ied-umsetzung berücksichtigen
Die neue europäische Industrieemissionsrichtlinie (IED) ist seit August 2024 in Kraft und bis Juli 2026 in nationales Recht umzusetzen. Die zur Umsetzung erforderlichen Änderungen in nationalen Gesetzen und Verordnungen sind äußerst umfangreich und betreffen auch das Kreislaufwirtschaftsgesetz. Es wäre daher zielführend, das Thema Abfallende im Zuge der Anpassungen an die IED gleich mitzuberücksichtigen. In Bezug auf Circular Economy-Ansätze sind darüber hinaus Anpassungen der Bundesimmissionsschutz-Verordnungen erforderlich.
Links
↗ Stellungnahme zum Entwurf der Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie
↗ Stellungnahme zu Eckpunkten der Abfallende-VO
Botschaften
‒ Effizienzpotenziale liegen in stoffstromspezifischen Ansätzen
‒ Ende der Abfalleigenschaft in Herstellerverantwortung integrieren